BGH spricht Klartext – Beweisverwertungsverbot bei schwerem Verstoß gegen den Richtervorbehalt

Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof (BGH) ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat, weil die Polizei sich vor einer Durchsuchung keine richterliche Anordnung eingeholt hat, sind rar gesät. Es kam doch eher das Gefühl auf, der BGH versuche sich mit unzähligen Abwägungstheorien und hypothetischen Ersatzeingriffen um ein Beweisverwertungsverbot zu drücken. Dieses Mal aber haben wir unsere Rechnung ohne den zweiten Senat gemacht, der in seinem Beschluss 21. April 2016 – 2 StR 394/15 Klartext gesprochen und ein Beweisverwertungsverbot wegen Umgehung des Richtervorbehalts angenommen hat.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Durchsuchung des Autos des Angeklagten, für den die Polizei sich keine richterliche Anordnung eingeholt hatte. Die Beamten hatten vielmehr den Oberstaatsanwalt angerufen, der die sofortige Durchsuchung des Autos wegen Gefahr in Verzug anordnete. Dies war insofern problematisch, als dass die Tat zu dem Zeitpunkt der Durchsuchung schon zehn Tage zurücklag und der Angeklagte schon in Untersuchungshaft saß. Außerdem wurde von den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt versucht, eine richterliche Anordnung einzuholen. Darüber hinaus wurde die Anordnung des Oberstaatsanwalts weder schriftlich dokumentiert noch wurden die die Dringlichkeit rechtfertigenden Tatsachen schriftlich begründet. Bei der Durchsuchung des Autos des Angeklagten wurden zwar nicht die vermuteten Tatwaffen, dafür aber zufällig das im Auto versteckte Kokain des Angeklagten gefunden, das zum Weiterverkauf bestimmt war. Obwohl der Angeklagte der Verwertung der bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse widersprach, wurde er unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Der BGH hob diese Verurteilung nun auf und nahm wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse an.

Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung

Nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO bedarf es bei einer Durchsuchung einer richterlichen Anordnung. Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung anordnen. Gefahr im Verzug liegt aber nur vor, wenn mit der Einholung der richterlichen Anordnung der Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährdet würde. Eine solche Gefährdung des Untersuchungszwecks lag aber nach Ansicht des BGH objektiv nicht vor, sodass der Oberstaatsanwalt die Durchsuchung nicht hätte anordnen dürfen. Der BGH erklärte die Durchsuchung demnach wegen der Missachtung des Richtervorbehalts für rechtswidrig.

Beweisverwertungsverbot

Bei dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt handelt es sich nicht um ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot, sodass das Gericht immer eine Abwägung am Einzelfall vornehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen geboten. Einen solch schwerwiegenden Verstoß nahm der BGH hier an, weil nicht zu rechtfertigen sei, dass noch nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, an einem Werktag zu dienstüblichen Zeiten eine richterliche Entscheidung zu erlangen.

Auch auf den hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriff wollte der BGH in diesem Fall nicht abstellen, da die Kompetenzregelung durch die Anerkennung des hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs stets unterlaufen würde und der Richtervorbehalt dann sinnlos sei. Bei einer Duldung von grober Missachtung des Richtervorbehalts entstünde nach Ansicht des BGH gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Einschaltung eines Ermittlungsrichters einfacher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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