Bespritzen mit Sperma erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB

Wenn ich an den Straftatbestand der Körperverletzung denke, fallen mir zunächst gebrochene Nasen, blaue Augen oder Schnittwunden ein. Unter Umständen muss aber kein Blut fließen und es reichen psychische Beeinträchtigungen.

Das Amtsgericht Lübeck hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 mit einem eher außergewöhnlichen Sachverhalt zur Körperverletzung nach § 223 StGB zu befassen:

Der Angeklagte hatte eine Frau mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte. Die Geschädigte litt als Folge der Tat unter erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen. Dies war auch darauf zurückzuführen, dass sie im Alter von 15 Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Außerdem leidet die Geschädigte an der Krankheit Multiple Sklerose, die zusammen mit dem Stress der Tat wiederholte und massive Krampfanfälle ausgelöst hat.

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Lübeck stütze diese Verurteilung auf eine lehrbuchartige Prüfung des Straftatbestandes der Körperverletzung gem. § 223 StGB, die im Folgenden dargestellt wird. Diese hohe Strafe war nach Auffassung des Amtsgerichts insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Anklagte bereits wegen exhibitionistischer Handlungen
vorbestraft war.

Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung
Gemäß § 223 StGB begeht eine Körperverletzung, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Eine körperliche Misshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften Zustandes, der nachteilig vom Normalzustand abweicht. Damit werden auch Beeinträchtigungen umfasst, die in der Erregung oder Steigerung einer psychischen Störung begründet sein können. Zutreffend betont das Amtsgericht Lübeck jedoch, dass das Auslösen bloßer Angst-, Panik- und Ekelgefühle nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich straflos ist. Eine andere Beurteilung ist allerdings erforderlich, wenn durch Abscheu oder Ekel körperliche Wirkungen, wie beispielsweise Erbrechen oder Atemnot, hinzutreten. Auch ein somatisch objektivierbarer Zustand nervlicher Art, wie Zittern und Schlaflosigkeit ist ausreichend, solange er nicht nur unerheblich ist.

Im zu beurteilenden Fall wurde ein solcher Zustand angenommen, da sowohl die Krampfanfälle der Geschädigten als auch die über mehrere Tage andauernden Schlafstörungen nicht nur nach dem subjektiven Empfinden der Geschädigten sondern auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters mehr als unerheblich sind.

Objektive Zurechenbarkeit
Überdies hinaus hat sich das Amtsgericht Lübeck intensiv mit der objektiven Zurechenbarkeit beschäftigt. Diese entfällt bei nicht zu erwartenden und gänzlich atypischen Kausalverläufen, die nicht vom Täter beherrschbar und steuerbar sind.

Einen solchen Fall sah das Gericht jedoch nicht als erfüllt an, da der Täter nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen darf, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer zu treffen. Außerdem kann er nicht davon ausgehen, dass sein Opfer die Tat, trotz ihrer hohen Eingriffsintensität in die eigene Intimsphäre, als eine bloße Belästigung abtut.

Vorsatz
Der Angeklagte handelte nach Auffassung des Amtsgerichts zudem bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Verletzungsfolgen. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Verletzungserfolg als möglich erkennt und somit die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihr abfindet, selbst wenn ihm der Erfolgseintritt unerwünscht ist.

Aufgrund von einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen nahm das Gericht an, dass dem Angeklagten bei Tatbegehung durchaus bewusst war, dass sein Opfer vor allem in körperlicher Hinsicht unter dem Bespritzen mit Sperma leiden könne. Da dieses Wissen zum Tatzeitpunkt noch vorhanden war, durfte der Angeklagte nicht auf das Ausbleiben des Taterfolges vertrauen.

Damit ist der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen einer Bewährungsstrafe hingegen sah das Amtsgericht Lübeck aufgrund der angeblich einschlägigen Wiederholungstaten des Angeklagten nicht als erfüllt an.

Diese Entscheidung könnte für die Ausbildung von Relevanz sein. An ihr lässt sich der Straftatbestand der Körperverletzung gut darstellen. Auch die Fragen der objektiven Zurechnung sind nicht uninteressant.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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2 Antworten

  1. Hallo Herr Kollege! Sieben Monate sind ja recht ordentlich. Ich nehme an, dass es eine Bewaehrungsstrafe war,oder?

  2. gut dass die geschädigte nicht minderjährig, bzw. unter 14 jahren war. sonst wäre das gericht wohl auch auf den tatbestand des sexuellen missbrauchs von kindern, § 176 StGB gekommen. jochen fahlenkamp, rechtsanwalt – kanzlei für strafrecht – berlin

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