Amtsanmaßung – Der Begriff des Sich-Befassens mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes nach § 132 StGB

Sind Sie schon einmal in eine dubiose Verkehrskontrolle geraten, bei der Sie sich gefragt haben, ob dort tatsächlich ein Polizeibeamter vor Ihnen steht? In der strafgerichtlichen Praxis kommt es tatsächlich ab und an vor, dass Privatpersonen sich als Amtsträger ausgeben. Inwiefern dies strafbar ist, wollen wir heute im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung klären. In dieser geht es um das Sich-Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, die als Amtsanmaßung geahndet wird und in § 132 StGB normiert ist. Dieser lautet:

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst sich, wer sich gegenüber Dritten so verhält, als nehme er Aufgaben und Befugnisse einer ihm verliehenen Amtsstellung wahr.

Unerheblich ist, ob sich der Handelnde ausdrücklich oder konkludent als Amtsinhaber ausgibt. Daher ist ausreichend, wenn einer amtlichen Verrichtung in Uniform nachgegangen wird, wie beispielsweise bei der Vornahme von Verkehrskontrollen durch eine Privatperson in Polizeiuniform.

Da sich die Tathandlung jedoch auf ein hinreichend konkretisiertes Amt bezieht, genügt die allgemeine Bezeichnung als Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht. Darüber hinaus ist ein Auftreten als Amtsträger erforderlich, sodass das Verfälschen einer amtlichen Urkunde den Tatbestand nicht erfüllt. Ebenso genügt bloß fiskalisches Handeln, wie das Bestellen von Waren in einem vermeintlichen Behördenauftrag, nicht. Unerheblich ist, ob das angemaßte Amt tatsächlich existiert.

Zur Vertiefung empfehle ich den Beschluss des OLG Celle vom 26.09.2013 – 32 Ss 110/13

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin

 

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