Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nach ausgesetzter Berufungshauptverhandlung

Manche BGH-Urteile sprechen sich langsamer herum als andere.

Mein wegen anderer Delikte inhaftierter Mandant wurde in erster Instanz zu einer niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt. Um eine unmittelbare Anschlussvollstreckung zu vermeiden, legte ich gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.

Der Termin für die Berufungshauptverhandlung fand zwei Wochen vor der geplanten Haftentlassung statt. In der Berufungshauptverhandlung konnten wir erreichen, dass das Verfahren ausgesetzt wurde und ein neuer Termin von Amts wegen zu bestimmen war.

Zwei Wochen später wurde mein Mandant aus der Haft entlassen. Daraufhin nahm ich die Berufung zurück.

Wie wirkt sich die Berufungsrücknahmen nun gebührenrechtlich aus? Immerhin wurde hierdurch (wenigstens) ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich.

Die Gebührenordnung honoriert Verteidigerverhalten, welches die Kosten für die Justiz reduziert, gewöhnlich im Wege der Befriedungsgebühr. Im Strafrecht findet sie sich in der Nr. 4141 VV RVG. Dort heißt es:

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt;
(…)

Fraglich ist, wie der Begriff der Hauptverhandlung zu verstehen ist.

Einerseits könnte man eng am Wortlaut haften und eine Befriedungsgebühr stets ausschließen, wenn einmal in die Hauptverhandlung eingetreten worden ist. Nr. 4141 VV RVG verlangt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sieht man in der Hautverhandlung die Gesamtheit aller Hauptverhandlungstermine, so kann sie, einmal begonnen, nicht mehr entbehrlich werden. Nach dieser Auffassung wäre die Befriedungsgebühr nicht entstanden, weil wir bereits über die Berufung verhandelt hatten.

Andererseits könnte man nach dem Zweck der Vorschrift auf den einzelnen Hauptverhandlungstermin abstellen. Jeder einzelne Termin verursacht immense Kosten. Trägt der Rechtsanwalt zur Kostenvermeidung bei, erhält er die Befriedungsgebühr. Hierfür spricht auch, dass die Terminsgebühr im Strafrecht im Gegensatz zu den Gebühren nach Teil 3 VV und in Abweichung zu § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit mehrmals, d.h. für jeden einzelnen Haupverhandlungstermin, entstehen kann. Nach dieser Ansicht wäre in meinem Verfahren die Befriedungsgebühr entstanden, weil mit der Rücknahme der Berufung der nachfolgende, noch zu bestimmende HV-Termin entbehrlich geworden ist.

Eine vermittelnde Ansicht differenziert danach, ob eine unterbrochene Hauptverhandlung vorliegt, oder nach Aussetzung eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen ist. Bestünde eine einheitliche Hauptverhandlung, deren weiterer Fortgang abgekürzt werde, genüge dies nicht, um die Befriedigungsgebühr entstehen zu lassen. Anders liege es nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolge, weil hier die neue Hauptverhandlung entbehrlich sei. Nach dieser Auffassung wäre die Erledigungsgebühr in meinem Verfahren ebenfalls entstanden, da das Berufungsgericht das Verfahren ausgesetzt hatte.

Glück für mich, dass der BGH die letztgenannte Ansicht vertritt (BGH AGS 2011, 419 = NjW 2011, 3166)

Ursprünglich hatte das Amtsgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden, dass die Befriedungsgebühr nicht entstanden sei. Hiergegen habe ich Erinnerung eingelegt. Dieser wurde mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgeholfen.

befriedungsgebühr

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert