BahnCard 100 – Kann eine Urkundenfälschung vorliegen?

Als Urkunde bekannt ist im Allgemeinen ein Schriftstück, das jemandem eine besondere Leistung bescheinigt. Oft sind Urkunden reich verziert und mit besonders schöner Handschrift geschrieben. Urkunden werden den Siegern bei Sportwettkämpfen überreicht oder auch Bundesrichtern bei ihrer Ernennung. Das Fälschen einer Urkunde wird gemäß § 267 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wegen Urkundenfälschung kann sich auch strafbar machen, wer eine BahnCard 100 selbst herstellt, um einen nicht unerheblichen Preisnachlass bei Fahrten mit der Deutschen Bahn zu erhalten. Denn obwohl die BahnCard 100 kein Schriftstück aus Papier ist und auch eher selten bei Sportwettkämpfen überreicht wird, kann sie dennoch eine Urkunde sein.

Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB wird üblicherweise definiert als

„verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist, und die ihren Aussteller erkennen lässt“.

Die BahnCard 100 verkörpert eine solche Gedankenerklärung dahingehend, dass der Inhaber einer BahnCard 100 die Deutsche Bahn ohne weitere Tickets nutzen kann.

Die Bahn Card 100 wurde zudem extra zum Beweis dieser Vergünstigung hergestellt. Auch lässt die BahnCard 100 ihren Aussteller, nämlich die Deutsche Bahn, erkennen. Damit erfüllt die Bahn Card 100 alle Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB kann auf drei verschiedene Arten verwirklicht werden. Im Gesetz heißt es dort, dass bestraft wird,

„wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht“.

Macht man unberechtigt eine BahnCard 100 selbständig nach, stellt man im Sinne der ersten Tatvariante eine unechte Urkunde her. Denn unecht ist eine Urkunde, wenn der tatsächliche Aussteller nicht identisch ist mit dem sich aus der Urkunde ergebenden Aussteller. Und wer kann schon von sich behaupten, die Deutsche Bahn zu sein. Aber auch, wenn man eine existierende BahnCard 100 verändert, z. B. ein anderes Gültigkeitsdatum einfügt, macht man sich wegen Verfälschens einer Urkunde strafbar.

Zeigt man diese BahnCard 100 bei einer Kontrolle vor, gebraucht man eine unechte oder verfälsche Urkunde. Zur Urkundenfälschung kommt ein (versuchter) Betrug hinzu.

www.urkundenfälschung.com

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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