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Wie ermittelt man die nicht geringe Menge von Cannabissetzlingen?

Die Frage der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist vor dem Hintergrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von Relevanz. Nach § 29 a BtmG beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn man mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt.

Wie bestimmt man aber den THC Gehalt von Cannabis, wenn durch die Polizei lediglich Setzlinge vorgefunden werden, die einen THC Gehalt unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC aufweisen.

In seiner Entscheidung vom 20.12.2012 (3 StR 407/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in einer derartigen Situation nicht auf die Menge THC abgestellt werden darf, den die Setzlinge aufweisen. Vielmehr ist eine Aussage darüber zu treffen, mit welcher Menge THC nach Aberntung gerechnet werden kann. Ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann bereits dann vorliegen, wenn die angebauten Pflanzen die maßgebliche Menge von 7,5 Gramm THC noch nicht erreicht haben, aber bei planmäßiger Weiterentwicklung erreicht hätten.

Der BGH rechtfertigt seine Entscheidung damit, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen sei. Er umfasst alle Handlungen die darauf gerichtet sind, gewinnbringenden Umsatz zu erzielen. Diese Handlungen dürfen nicht reine Vorbereitungshandlungen sein, können aber trotzdem weit im Vorfeld des eigentlichen Verkaufs liegen. Die Aufzucht von Setzlingen hat das Stadium der Vorbereitungshandlungen bereits überschritten. Bei einem planmäßigen Verlauf wäre es zum Abernten und Verkauf der Betäubungsmittel gekommen.

Wenn aber bereits die Aufzucht von Setzlingen ein vollendetes Handeltreiben darstellt, kann nach Auffassung des BGH nicht die vorgefundene THC Menge berücksichtigt werden. Es muss vielmehr auf die geplante THC Menge zur Bestimmung der nichtgeringen Menge abgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass man trotz des Fundes einer „einer nicht geringen Menge“ wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt werden kann.

Selbstverständlich müssen die Strafverfolgungsbehörden noch nachweisen, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel zum Verkauf bestimmt waren.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin

Verlegung des NSU-Prozesses in einen anderen Saal

Am Dienstag fand der zweite Verhandlungstag im NSU-Prozess statt, bei dem eine Reihe von weiteren Anträgen gestellt wurden bis letztendlich die Anklage verlesen werden konnte. Einen dieser Anträge stellte die Verteidigung von Beate Zschäpe, die forderte, die Hauptverhandlung in einem größeren Saal neu zu beginnen. Dies wärde notwendig, weil die beschränkte Kapazität des derzeitigen Saales den Grundsatz der Öffentlichkeit verletze. Der Sitzungssaal hat 51 Plätzen für Zuschauer und 50 Plätzen für Pressevertreter, wodurch nach Ansicht der Verteidigung die Öffentlichkeit nicht in erforderlichem Maße hergestellt werde.

Das Münchner Oberlandesgericht hatte die Verlegung des Prozesses in einen größeren Saal schon vor Beginn des Prozesses und auch am zweiten Verhandlungstag erneut mit der Begründung abgelehnt, der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeute nicht, dass jedermann Zutritt zum Prozess gewährt werden müsse. Außerdem finde der Strafprozess zwar in, aber nicht für die Öffentlichkeit statt.

Was besagt der Grundsatz der Öffentlichkeit?
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 GVG geregelt und besagt, dass grundsätzlich jede Person die Möglichkeit haben muss von der Durchführung einer Hauptverhandlung Kenntnis zu erlangen und an dieser teilnehmen zu können. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder das Recht hat am Prozess teilzunehmen, da dieser vorrangig dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dient. Aufgrund räumlicher Beschränkungen kommt es immer wieder vor, dass mehr Zuschauer als Plätze vorhanden sind. In einer solchen Situation sind die Sitzplätze entsprechend der Reihenfolge des Erscheinens zu verteilen. Aufgrund der Bedeutung der Presse dürfen aber Plätze für die Presse freigehalten werden.

Muss das Gericht bei großem Andrang mehr Plätze zur Verfügung stellen?
Die Möglichkeit, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, muss nur in den zur Verfügung stehenden räumlichen Kapazitäten gewährt werden. Demnach ist das Gericht zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Hauptverhandlung einen größeren Sitzungssaal bereitzustellen. Der Umzug in eine Räumlichkeit außerhalb des Gerichts wird, wie auch die Lautsprecher- oder Videoübertragung in einen anderen Raum, unter Berufung auf die Menschenwürde der Verfahrensbeteiligten überwiegend abgelehnt. Schließlich würde eine Öffentlichkeitserweiterung über den Gerichtssaal hinaus den Angeklagten zu einem Schauobjekt degradieren.
Da der NSU-Prozess im größten Sitzungssaal des OLG stattfindet, wäre die Bereitstellung eines größeren Saales zumindest in den Räumlichkeiten des Gerichts nicht möglich gewesen. Auch eine Verlegung des Verfahrens in eine andere Stadt, wie beispielsweise die von der Verteidigung vorgeschlagene Verlegung nach Bonn, steht im alleinigen Ermessen des Gerichts.

Des Weiteren kann das Gericht den Zugang zur Verhandlung nach § 176 GVG beschränken. Denn bei der Entscheidung über die räumlichen Kapazitäten muss neben dem Interesse möglicher Zuhörer auch die Notwendigkeit einer geordneten und ungestörten Durchführung der Hauptverhandlung berücksichtigt werden. Demnach ist es möglich, Presse und Zuhörerplätze zu begrenzen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Verhandlung erforderlich ist.

Was passiert, wenn das Gericht den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt?
Verstößt das Gericht zurechenbar gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar.

Kann man sich wegen Einfuhr von Btm als Täter strafbar machen, wenn man die Drogen im Ausland bestellt und sich vom Verkäufer liefern lässt?

Es kommt immer wieder vor, dass sich Mandanten Drogen im Ausland bestellen und sich diese dann vom Verkäufer frei Haus nach Deutschland liefern lassen. Die Einfuhr von Drogen stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) dar. Mach sich aber der Käufer wegen täterschaftlicher Einfuhr von Drogen strafbar?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich macht sich derjenige wegen Einfuhr von Btm strafbar, wer die Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt.

Aber auch der Erwerber kann sich wegen Einfuhr von Drogen nach den Grundsätzen der Mittäterschaft strafbar machen. Eine Mittäterschaft liegt dann vor, wenn der an einer Tat Beteiligte seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatbeitrages möchte.

Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind insbesondere das Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.

Hiernach kann nicht schon in jedem Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln eine täterschaftliche Einfuhr gesehen werden. Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet eine Mittäterschaft an der Einfuhr regelmäßig aus. Eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers kann aber bejahrt werden, wenn das Verbringen der Drogen über die deutsche Grenze ein Teil des mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist. Eine Mittäterschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erwerber Einfluss auf den Transportweg, den Transporteur oder den Schmuggelmodus nimmt.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt Drogenstrafrecht Berlin

Der Begriff des empfindlichen Übels im Rahmen der Nötigung

Einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,

wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Doch was ein empfindliches Übel sein soll, kann man sich als Laie kaum vorstellen. Aber auch für Praktiker und Studenten ist es wichtig, den sehr praxisrelevanten Tatbestand der Nötigung zu beherrschen. Daher wollen wir denn Begriff des empfindlichen Übels heute im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung kennenlernen, auffrischen oder auch vertiefen.

Definition:
Ein Übel ist jede als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Es ist empfindlich, wenn es bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen.

Das Übel kann seelischer Art sein, sodass die Drohung eines Ehemannes gegenüber seiner Frau mit der Ablehnung der Zustimmung zur Operation des gemeinsamen Kindes den Tatbestand erfüllt. Bagatellfälle, bei denen bloße Unannehmlichkeiten angedroht werden, reichen hingegen nicht aus.
Hinsichtlich der Empfindlichkeit des Übels muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten worden sein. Demnach reicht es nicht, wenn der Genötigte besonnen auf die Drohung reagiert und dieser standhält. Somit stellt auch eine bloße Belästigung keine Nötigung dar, da von jedermann ein gewisses Maß an Standhaftigkeit erwartet wird. Weiterhin kommt es für die Nötigung nicht darauf an, ob die Zufügung des empfindlichen Übels gestattet ist. Das angedrohte Übel kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

Eine etwas andere Beitragsreihe zum NSU-Prozess – Der Befangenheitsantrag

Morgen findet die Fortsetzung des NSU-Prozesses vor dem Münchner Oberlandesgericht statt.

Um auch für den Laien verständlich zu machen, was genau in dem Verfahren um Beate Zschäpe und die anderen mutmaßlichen Helfer der 10 begangenen Morde passiert, soll sich unsere Beitragsreihe zum NSU-Prozess regelmäßig damit beschäftigen, die vorgenommenen Prozesshandlungen zu erklären und Ihnen einen groben Überblick über die wichtigsten juristischen Aspekte zu verschaffen.

Dazu dient heute der durch die Verteidigung der Angeklagten Zschäpe gegen den Vorsitzenden Richter Götzl gestellte Befangenheitsantrag. Dem Befangenheitsantrag liegt zu Grunde, dass der Vorsitzende Richter Götzl umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen angeordnet hat. Insbesondere sollen die Anwälte der Angeklagten körperlich nach Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen überprüft werden. Richter, Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte dagegen sind hiervon nicht betroffen.

Was ist überhaupt ein Befangenheitsantrag?
Grundsätzlich gewährt das Gesetz einem Angeklagten einen Richter, welcher dem Angeklagten unvoreingenommen gegenübertritt und Beweise nicht nur gegen, sondern auch zu seinen Gunsten sucht. Kommt jedoch das Gefühl auf, dass sich der Richter schon von vorneherein eine Meinung gebildet hat und dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen begegnet, so kann ein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit gestellt werden. Dies ist nun insbesondere von den Verteidigern von Beate Zschäpe erfolgt.

Die Regeln über den Befangenheitsantrag befinden sich im Abschnitt der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß §§ 22 ff. StPO.

Für den Begriff der Befangenheit hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition geschaffen, nach der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Dieser Grund ist gegeben, wenn der Antragsteller annehmen kann, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflusst. Hierbei reicht es aus, wenn der Angeklagte den Eindruck hat, dass der Richter voreingenommen ist, da eine tatsächliche Voreingenommenheit wohl in den seltensten Fällen nachgewiesen werden kann. Um zu verhindern, dass der Angeklagte den Richter beliebig ausschalten und damit das Verfahren unnötig verzögern kann, kann es allerdings nicht nur auf die Sicht des Angeklagten ankommen. Deshalb muss sein subjektives Misstrauen auch in objektivierbaren Umständen begründet sein, sodass bloße Vermutungen nicht ausreichen.

Wer darf einen Befangenheitsantrag stellen?
Nach § 24 Abs. 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte einen Befangenheitsantrag stellen. Dem Verteidiger steht hingegen kein eigenes Ablehnungsrecht zu. Allerdings kann er, so wie dies auch die Verteidiger im NSU-Prozess getan haben, den Antrag für seinen Mandanten stellen. Die Maßnahme der körperlichen Durchsuchung der Verteidigung, auf die sich der Antrag größtenteils bezieht, scheint zwar auf den ersten Blick nichts mit den Angeklagten zu tun zu haben. Allerdings, so trugen die Verteidiger vor, könne die gegen sie gerichtete, bewusste Diskriminierung und Desavouierung ein Nachteil für Beate Zschäpe und die anderen Angeklagten sein.

Wann muss ein Befangenheitsantrag gestellt werden und welche Wirkung hat er?
Für Befangenheitsgründe, welche bereits vor Beginn der Hauptverhandlung entstanden und bekannt waren, gibt § 25 Abs. 1 StPO den letzten Ablehnungszeitpunkt vor. Ein Befangenheitsantrag kann nach § 25 Abs. 1 StPO grundsätzlich bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person vorgebracht werden.

Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass zunächst, um die weitere Prozessentwicklung abzuwarten, mit dem vermeintlich befangenen Richter verhandelt wird.

Die Anwälte von Beate Zschäpe hatten den Befangenheitsantrag schon vor Beginn der Hauptverhandlung, am Samstag um 18.59 Uhr an die Geschäftsstelle des Gerichts gefaxt. Ein solcher Antrag, der gestellt wird, bevor die Hauptverhandlung überhaupt begonnen hat, hat zur Folge, dass der betroffene Richter amtsunfähig gem. § 29 Abs. 1 StPO wird. Der Richter darf also, bis über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, nur noch richterliche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. Da auch das Oberlandesgericht nicht einfach zur Tagesordnung hätte übergehen durfte, musste die Hauptverhandlung also unterbrochen werden.

Lediglich bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag darf unter Umständen die Entscheidung über den Befangenheitsantrag bis spätestens zu Beginn des übernächsten Verhandlungstages gem. § 29 Abs. 2 StPO zurückgestellt werden. Sehr häufig wurde in der Presse fälschlicherweise an § 29 Abs. 2 StPO angeknüpft und dem Senat eine Entscheidung bis zum Beginn des nächsten Verhandlungstages eingeräumt.

Wie geht es nach Stellung eines Befangenheitsantrages weiter?
Wird ein Befangenheitsantrag gestellt, so muss der betroffene Richter eine dienstliche Stellungnahme zu diesem abgeben, § 26 Abs. 3 StPO.
Über den Antrag unter Beachtung der dienstlichen Stellungnahmen entscheidet nach § 27 Abs. 1 StPO in der Regel derselbe Spruchkörper – hier der 6. Strafsenat -, jedoch ohne den vom Befangenheitsantrag betroffenen Richter. Dieser Strafsenat kam zu dem Ergebnis, dass der Vorsitzende Richter Götzl nicht befangen ist.

Aufgrund dieser Entscheidung wird der Prozess mit der derzeitigen Besetzung des Gerichts fortgeführt.

Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, scheidet der abgelehnte Richter aus dem Verfahren aus und ein anderer Richter rückt nach.

Was passiert, wenn der Befangenheitsantrag rechtsfehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen worden ist?
Wird ein Befangenheitsantrag fehlerhaft als unbegründet zurückgewiesen, so kann dies grundsätzlich mit der Verfahrensrüge in der Revision geltend gemacht werden. Nach § 338 Nr. 3 StPO kommt ein absoluter Revisionsgrund in Betracht. Das Revisionsgericht überprüft dann, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig vorgebracht und nach den damaligen Verhältnissen gerechtfertigt war. Wie zutreffend Andreas unten angemerkt hat, gilt dies aber nicht bei Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht. Eine Überprüfung des Befangenheitsantrages in der Rechsmittelinstanz vor dem Bundesgerichtshof wird nicht stattfinden. Einzige Möglichkeit außerhalb des Instanzenzuges wäre eine Verfassungsbeschwerde.

Ein paar Worte zum Schluss…
Da die Antragsstellung in den letzten Tagen erheblicher Kritik ausgesetzt war und der Verteidigung eine Verzögerungsabsicht des Verfahrens vorgeworfen wurde, soll hier noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Befangenheitsantrag am Anfang eines großen und umfangreichen Strafprozesses nicht unüblich ist. Umso mehr Vorbereitungen und Entscheidungen bereits vor dem eigentlichen Beginn der Hauptverhandlung notwendig sind, umso wahrscheinlicher wird es, dass zu Beginn eines solchen Verfahrens Befangenheitsanträge gestellt werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Der Begriff der exhibitionistischen Handlung

Vor allem in Großstädten wie Berlin hört man gelegentlich von Begegnungen mit Männern, denen es Freude bereitet, ihr Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dieses Verhalten stellt § 183 StGB unter Strafe, der wie folgt lautet:

Ein Mann, der eine andere Person durch exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft..

Dabei fällt folgendes Verhalten unter das Merkmal der exhibitionistischen Handlung:

Definition: Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des Penis vor einer anderen Person.

Der Penis muss dazu nicht erigiert sein. Wird allerdings nur ein Imitat des männlichen Gliedes gezeigt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die hM erfordert zusätzlich eine subjektive Komponente, bei der der Täter sich durch die Handlung oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder sich befriedigen will. Tatsächlicher Lustgewinn muss jedoch nicht erreicht werden.

Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden. Dagegen sind Handlungen, die vor einer Kamera über das Internet übertragen werden, ausreichend (in der Literatur umstritten).

Keine exhibitionistische Handlung stellt hingegen das Entblößen zur Provokation, zum Urinieren oder auch zur bloßen Demonstration der Nacktheit, wie etwa bei Nacktjoggern, dar. Ferner ist es in der Regel nicht strafbar, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, von einem anderen beobachtet zu werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Leerlauf bei der Amtsanwaltschaft Berlin

In einem Strafverfahren wollte ich letzte Woche eine Ermittlungsakte bei der Amtsanwaltschaft Berlin abholen. Diese sollte sich im Zimmer 4171 befinden. Als ich am Zimmer 4171 ankam, fand ich das folgende Schild vor:

Na gut, dachte ich, dann gehe ich mal zum Zimmer 4174. Als ich dort ankam, fand ich folgendes Schild vor:

Na gut, dachte ich, kann ja mal vorkommen, und gehe zum Zimmer 4146. Dort fand ich folgendes Schild vor:

Wer nicht aufgepasste hätte, wäre nun zum Zimmer 4174 gegangen. Aber nicht mit mir. Ich habe aufgepasst und bin einfach unverrichteter Dinge wieder gegangen.

Hier haben die Personaleinsparungen in Berlin wohl wieder mal zugeschlagen.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen!

Regelmäßig bekommt man als Verteidiger einen Schreck, wenn man auf einem übersandten Urteil den Vermerk vorfindet:

Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt

In einem Verfahren wegen Ladendiebstahls hatte mein Mandant im Anschluss an den Diebstahl Gewalt angewendet. Deshalb wurde er durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen räuberischen Diebstahls angeklagt.

In diesem Verfahren konnte ich darlegen, dass die Gewaltanwendung nicht dazu diente, sich den Besitz an der Ware zu erhalten. Auch sei eine Bewährungsstrafe trotz der bereits zahlreichen Vorverurteilungen und Hafterfahrungen ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Gericht verurteilte deshalb meinen Mandanten lediglich wegen einfachen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe. Hiermit war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Leider verschlechterte sich die Prognose nach der Urteilsverkündung erheblich, insbesondere wurde mein Mandant in einem weiteren Verfahren verurteilt. Für die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin sah es somit eher düster aus.

Aber man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen! Unmittelbar vor der Hauptverhandlung kamen das Gericht, die Staatsanwaltschaft und ich ins Gespräch. Ohne große Hoffnung fragte ich, ob man nicht unser Verfahren gem. § 154 StPO aufgrund der anderen Verurteilung einstellen könnte. Und tatsächlich erklärte sich die Staatsanwaltschaft hierzu bereit.

Ohne die Berufung der Staatsanwaltschaft hätte es diese Einstellung nicht gegeben und mein Mandant hätte die doppelte Strafe abzusitzen.

Es hilft also auch manchmal die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

Sitzstarker Pflichtverteidiger

In einem Strafverfahren in Berlin wegen Diebstahls wurde einem von mir bereits länger vertretenen Mandanten am Bereitschaftsgericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Unmittelbar nach der Inhaftierung wendete sich der Mandant an mich und bat, dass ich ihn vertrete.

Da ich diesen Mandanten bereits länger betreue, wandte ich mich an den beigeordneten Rechtsanwalt und fragte an, ob er mit der Auswechslung als Pflichtverteidiger einverstanden sei. Selbstverständlich sollte der Rechtsanwalt die bereits angefallenen Gebühren abrechnen können. Im Gegensatz zu Kollegen, die häufig strafrechtliche Fälle in Berlin bearbeiten, stimmte der Rechtsanwalt nicht zu und bestand darauf, meinen Mandanten weiterhin zu vertreten. Als Begründung gab er an,

Ich habe die Akte gelesen und kann dies auch tun!

Na gut, dachte ich. Dann stelle ich beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Entpflichtung, da ich das Verfahren als Wahlverteidiger führen würde. Dies teilte ich dem Gericht mit. Zu meiner Verwunderung wurde aber die Beiordnung nicht aufgehoben. Auch das Landgericht Berlin sah auf meine Beschwerde keine Veranlassung, die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben.

Vorsorglich habe ich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Berlin erhoben.

Mittlerweile wurde mein Mandant in diesem Verfahren freigesprochen. Dem Freispruch war vorausgegangen, dass das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung die Bestellung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung aufgehoben hat.

Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens trug ich daraufhin vor, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht erledigt hat. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich leider nicht meiner Rechtsauffassung angeschlossen und ist in dem Verfahren VerfGH 166/12 davon ausgegangen, dass aufgrund der Erledigung kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist aber, dass zunächst durch den Verfassungsgerichtshof umfassend dargelegt wird, dass ich den Rechtsweg nicht eingehalten habe, da zunächst die Revision einschlägig gewesen wäre. Zur Wiederholung der Fragen der Rechtswegerschöpfung eine sehr schöne Entscheidung. Da aber die Revision aufgrund des Freispruchs nicht mehr möglich war, waren die Ausführungen vielleicht nicht notwendig.

Leider bleibt deshalb auch weitehin die Rechtsfrage ungeklärt.

Noch bemerkenswerter empfand ich aber den Pflichtverteidiger, dem es nicht unangenehm war, dem Verfahren beizuwohnen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist hier abzurufen:

VerfGH 166/12

Rechtsanwalt Dietrich, Rechtsanwalt für Strafrecht aus Berlin

Die Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften – Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB

(Darstellung der Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB – Beschluss des OLG Frankfurt vom 2.11.2012 gekürzt auf den Vorwurf der Drittbesitzverschaffung im ersten Fall)

Nach § 184b StGB besteht für kinderpornografische Schriften ein absolutes Verkehrsverbot, sodass jegliche Handlung unter Strafe gestellt ist, mit der einem Dritten Besitz zu diesem Material verschafft wird. Die Begründung des Gesetzgebers für das Verkehrs- und Besitzverbot ist, dass Kindesmissbrauch durch denjenigen, der sich Kinderpornografie verschafft oder sie weitergibt, gefördert wird.

Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 184b Abs. 5 StGB, nach dem der Besitz und die damit verbundene Weitergabe bzw. die Besorgung des kinderpornografischen Materials dann erlaubt ist, wenn dies ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient.

Nach dem Wortlaut der Norm, eine ausschließlich persönliche Berechtigung. Anders interpretierte sie jedoch das Landgericht Marburg, als es sich entschloss, die Hauptverhandlung gegen einen Rechtsanwalt zwar zu eröffnen, einige Punkte der Anklage jedoch aus Rechtsgründen abzulehnen.

Der Vorwurf
Unter anderem wurde dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als Verteidiger des gesondert verfolgten Beschuldigten, einen Untersuchungsbericht mit 108 kinderpornografischen Abbildungen digital auf einen USB-Stick kopiert und diesen seinem Mandanten gegeben zu haben. Bei den Abbildungen des Untersuchungsberichtes handelte es sich um Bilder, die sich auf den Vorwurf gegen den von ihm vertretenen Beschuldigten bezogen.

Die rechtliche Würdigung der Gerichte
Dieses Verhalten hatte das Landgericht entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als strafbare Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischem Material bewertet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, was sich mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen hatte, sah dies jedoch anders und entschied in seinem Beschluss, das Verfahren auch wegen dieser Tat zu eröffnen.
Dazu führte es aus, dass die Berechtigungsnorm des § 184b Abs. 5 StGB eine abschließende Beschränkung enthält, die für Personen gilt, die mit dem inkriminierten Material auf Grund von dienstlichen oder beruflichen Pflichten zu tun haben müssen. Dies seien in erster Linie Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und die Verteidigung, sowie auch andere Personen in Erfüllung eines rechtmäßigen beruflichen Auftrags.

Die Weitergabe des Materials an den Mandanten des Angeklagten war somit nicht erlaubt. Dieser gehöre weder zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Personenkreis noch habe er ein anerkanntes berufliches Recht auf den Besitz des kinderpornografischen Materials.

Ein Recht zur Weitergabe könne sich nach Ansicht des OLG auch nicht im Hinblick auf eine sachgerechte Verteidigung ergeben. Denn die Besitzberechtigung begründe nur ein persönlich wirkendes Recht, das lediglich die Berufshelfer mit umfassen würde.

Ferner sei die sachgerechte Verteidigung auch nicht eingeschränkt, wenn der Beschuldigte das inkriminierte Material nicht besitzt. Zwar habe er grundsätzlich das Recht auf Weitergabe von Kenntnissen aus der Akte, um sich sachgerecht verteidigen zu können. Schließlich müsse er wissen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird. Allerdings sei die Pflicht des Verteidigers, den Beschuldigen über den Akteninhalt zu informieren, keineswegs mit der Besitzverschaffung gleichzusetzen.
Auch das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO gelte nicht unmittelbar für den Beschuldigten. Zwar sei es dem Verteidiger anerkanntermaßen möglich, Akteneinsicht zu erhalten und davon Kopien herzustellen. Der Beschuldigte selbst habe allerdings nur das Recht, auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Akten zu nehmen. Im Übrigen hat er, wenn er keinen Verteidiger hat, nach § 147 Abs. 7 StPO das Recht auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu seiner angemessenen Verteidigung erforderlich ist.

Das Gericht führte außerdem an, dass der Besitz des kinderpornografischen Materials auch im tatsächlichen nicht notwendig sei. Denn ob es sich bei den Bildern tatsächlich um Abbildungen handelt, die den Tatbestand erfüllen, könne der Beschuldigte durch seinen Verteidiger oder ggf. selbst auf der Geschäftsstelle durch eine Einsichtnahme überprüfen. Ein Besitz sei daher keineswegs notwendig.

Auch der Argumentation des Landgerichts, es sei nicht erkennbar, dass der Beschuldigte das Material zu verfahrensfremden Zwecken benutzen könnte, trat das OLG entgegen. Im vorliegenden Fall seien für das Gericht ausschließlich verbotene Zwecke hinsichtlich des Besitzes beim Beschuldigten denkbar.

Konsequenz des Urteils
Folglich muss das Verfahren auch wegen dieser Handlung eröffnet werden. Da es daneben um weitere Vorwürfe hinsichtlich der Drittbesitzverschaffung von kinderpornografischem Material geht, ordnete das Gericht die Eröffnung vor dem Landgericht Marburg an. Dies wurde mit der besonderen Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG begründet. Schließlich gehe es um Handlungen, die der Angeschuldigte in seiner Funktion als Strafverteidiger begangen haben soll. Neben diesem stünden allerdings auch grundlegende Rechtsfragen zur Klärung, die erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle haben könnten.