Anwälte leben gefährlich – Untreue durch Klage

Wie bereits hier berichtet, leben Rechtsanwälte gefährlich. Neben den Gefahren auf den täglichen Wegen lauern aber auch bei der unmittelbaren Berufsausübung Risiken, über die man mal nachgedacht haben sollte.

Klagen und Widerklagen gehören zum Alltag eines Rechtsanwaltes – zumindest bei jenen Anwälten, welche zivilrechtlich tätig sind. Was ist aber, wenn der Anwalt vermeintliche Forderungen seines Mandanten gerichtlich geltend macht, die als solche offensichtlich nicht bestehen oder auch nicht durchgesetzt werden können?

In diesem Fall droht dem Anwalt ein Verfahren wegen Untreue. Zwischen Mandant und Anwalt wird ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag können sich die für die Untreue notwendigen Treupflichten im Sinne von § 266 StGB ergeben.

Dies betonte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren 3 StR 438/12. In diesem Verfahren wurde ein Rechtsanwalt durch das Landgericht Stralsund wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, weil er auftragsgemäß eine Widerklage erhoben hatte. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung soll offensichtlich nicht bestehen. Auch im Falle eines unterstellten Obsiegens soll die Forderung praktisch nicht durchsetzbar gewesen sein.

Im konkreten Fall hat sich das oben beschriebene Risiko für den Anwalt nicht realisiert. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Stralsund auf. Er führte aus, dass für die Untreue eines Anwaltes erforderlich sei, dass der Anwalt eigenverantwortlich entscheiden kann. Kriterien für die Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit seien z.B. der Wert der Forderung, die besondere Sachkunde des Anwalts und die Weisungsabhängigkeit in Bezug auf die Prozessführung und die Verfahrensbeendigung. Anhand dieser Kriterien müsse im Einzelfall entschieden werden, ob aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag eine strafbewerte Pflicht zur Besorgung fremder Vermögensinteressen hergeleitet werden kann.

Nochmals Glück gehabt.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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4 Antworten

  1. Bei derart vielen Wortwiederholungen wird aus der Rechtschreibschwäche langsam ein Stilproblem…

  2. RA JM sagt:

    Es sind aber immer noch zwei Wiederklagen übrig. 😉

  3. Gast sagt:

    Nicht Wieder-, sondern Widerklage.

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