14- Jährige bieten eigenes pornographisches Material an

Oftmals sind es Erwachsene, die im Internet gezielt nach kinderpornographischem Material suchen und sich ggf. auch wegen Besitzes von Kinderpornographie strafbar machen. Im Münchner Tatort vom 28. Dezember 2014 waren es jedoch Kinder, die gezielt im Internet solches Material angeboten haben.

Die minderjährigen Schüler Tim, Florian und Hanna haben scheinbar einen Weg gefunden, das schnelle Geld zu machen. Auf eigenen Internetseiten bieten sie Bilder und Videos zum Verkauf an, auf denen sie selbst leicht bekleidet oder gar nackt zu sehen sind. Auch ein Videochat ist möglich. Schenkt man dem Teenager über das Internet Dinge von dessen Wunschliste, darf man ihm konkrete Anweisungen für die Vornahme sexueller Handlungen geben. Was die Jugendlichen für einen lohnenden Zeitvertreib halten, endet für Tim tödlich.

Tim wird mit einer Gaspistole durch einen aufgesetzten Nahschuss getötet. Zunächst gerät der Fußballtrainer Guido Buchholz (Maxim Mehmet) ins Visier der Ermittler Franz Leitmayr (Udo Wachtveitl) und Ivo Batic (Miroslav Nemec). Im Laufe der Ermittlungen kommt dessen pädophile Veranlagung ans Licht. Diese Veranlagung allein ist noch nicht strafbar. Jedoch hatte Buchholz über das Internet auch intimen Kontakt zu Florian und Tim. Zudem besaß er intime Bilder von den Jungen.

Gemäß § 184b StGB macht sich strafbar, wer kinderpornographische Schriften unter anderem verbreitet, zugänglich macht, herstellt, bezieht, liefert oder vorrätig hält. Zu den Schriften zählen gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Videos und Bilder.

Gegenstand der Schriften muss der sexuelle Missbrauch von Kindern im Sinne der §§ 176 bis 176b StGB sein. Dieser liegt gem. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn man ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt. Ob eine sexuelle Handlung im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich vorliegt, muss stets im konkreten Einzelfall untersucht werden. Die Einnahme einer obszönen Stellung oder das Entblößen des Geschlechtsteils zählen zweifellos dazu.

Kind im Sinne dieser Norm ist, wer noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Im Tatort sind die Schüler aber möglicherweise alle schon 14 Jahre alt. Allerdings ist § 184b StGB selbst dann einschlägig, wenn der Minderjährige in dem betreffenden Video schon älter ist, aber objektiv noch als Kind unter 14 Jahren wahrgenommen wird.

Weil der Trainer mittlerweile Kontakt zu beiden Jungen hatte und sich bald auch mit Tim treffen wollte, entstand bei Florian eine gewisse Eifersucht auf seinen gleichaltrigen Freund. Er wollte ihn von diesem Treffen abhalten und bedrohte ihn dabei mit der Pistole, die schließlich losging.

Obwohl der Trainer Buchholz Tim letztlich nie persönlich getroffen hat und für dessen Tod nicht unmittelbar verantwortlich ist, bleibt er zumindest moralisch schuldig. Mindestens genauso schuldig ist aber auch die Mutter von Florian, die über die Internetaktivitäten ihres Sohnes Bescheid wusste, aber nichts dagegen unternahm und somit gegen ihre Erziehungs- und Aufsichtspflicht verstieß (vgl. § 1631 BGB). Zweck des § 184b StGB ist es gerade, die Herstellung und Verbreitung kinderpornographischen Materials zu unterbinden, um die Kinder vor Missbrauch zu schützen.

Man könnte in diesem Zusammenhang darüber nachdenken, ob sich die drei Schüler sogar selbst strafbar gemacht haben, indem sie ihr eigenes kinderpornographisches Material herstellten und im Internet verbreiteten. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass ein Erwachsener das Material herstellen oder verbreiten muss. Durch die umfassenden Besitzverschaffungs-, und Verbreitungsverbote soll generell der Markt für kinderpornographisches Material unterbunden werden. Gemäß §§ 176 ff. StGB bleibt das Ziel natürlich auch der Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch, insbesondere als Darsteller in pornographischen Schriften. Es soll eine ungestörte sexuelle Entwicklung sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder gewährleistet werden. Im Allgemeinen steht es der Anwendung des § 176 StGB daher auch nicht entgegen, wenn das Kind bereits sexuell erfahren ist oder die Initiative von dem Kind ausging.

Gemäß § 19 StGB ist man ab dem vierzehnten Lebensjahr in der Regel schuldfähig, also strafmündig. In einem etwaigen Strafverfahren gegen Jugendliche würden die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. § 3 JGG) angewendet.

Die Polizisten haben sich übrigens nicht wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafbar gemacht, denn § 184b Abs. 5 StGB schließt eine Strafbarkeit aus, wenn die Besitzverschaffung solchen Materials ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient.

Derzeit werden unter Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) gezielt Reformen in diesem Bereich angestrebt. So soll der Besitz von Kinderpornographie insgesamt härter bestraft werden. Auch sollen sogenannte Posingbilder künftig zu den Schriften im Sinne des § 184b StGB zählen.

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